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GR v. 29.09.2022: Gesamteinkommen / 2.8 Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens

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[1] Bei der Prüfung der Frage, ob die maßgebende Gesamteinkommensgrenze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI oder § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI) überschritten wird, ist das regelmäßig im Monat erzielte bzw. zufließende Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sind die Grundsätze, die für Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z.B. für die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit von Arbeitnehmern) entwickelt wurden, zu beachten.

[2] Grundsätzlich ist eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt; dies erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommensverhältnisse. Im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise sind zunächst die monatlich zufließenden Einkünfte sowie die weiteren, nicht monatlich zufließenden, aber auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind hiernach bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag zu berücksichtigen.

[3] Zur Feststellung des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung sind die "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)" in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend heranzuziehen. Bei Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist stets davon auszugehen, dass die maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht überschritten wird, wenn außer dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung keine weiteren Einkünfte erzielt werden.

Beispiel 10

Der Ehepartner eines Mitglieds übt eine geringfügige Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 EUR aus. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein ihm vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 240 EUR. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt wird pauschal erhoben. Neben dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt der Ehepartner (geschätzte) Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 360 EUR jährlich.
Das regelmäßig im Monat erzielte Gesamteinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt (470 EUR x 12 =) 5.640 EUR
Weihnachtsgeld 240 EUR
Kapitalerträge 360 EUR
Zusammen 6.240 EUR
1/12 dieses Betrages beläuft sich auf 520 EUR
Ergebnis:

Das regelmäßige Gesamteinkommen überschreitet die maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung kann daher durchgeführt werden.

Hinweis: In dem Beispiel wird – ohne auf ein konkretes Kalenderjahr Bezug zu nehmen – unterstellt, dass die Geringfügigkeitsgrenze mindestens 520 EUR beträgt.

[4] Zur Feststellung des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Zusammenhang mit der Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind die "Grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze" in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend heranzuziehen. Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

[5] Bei Arbeitsentgelt, das im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erzielt wird, ist eine Regelmäßigkeit generell nicht gegeben. Das bedeutet, dass allein die Ausübung einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung unabhängig von der Höhe des in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelts der Familienversicherung nicht entgegensteht.

[6] Bei den nicht im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, sondern aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmern ist unabhängig von der Dauer der Beschäftigung von einer Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung auszugehen. Dies gilt auch bei kalenderjahresübergreifenden Beschäftigungen, die – bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr – die Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht überschreiten.

Beispiel 11

Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt in der Zeit vom 1.11. bis zum 31.1. des Folgejahres eine befristete Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt mtl. 1.800 EUR. Im Laufe des Kalenderjahres wurde bereits in der Zeit vom 15.2. bis 31.3. eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Die Beschäftigung vom 1.11. bis 31.1. des Folgejahres erfüllt aufgrund der anrechenbaren Vorbeschäftigung (15.2. bis 31.3.) nicht die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Es besteht jedoch Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. ...

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