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GR v. 29.06.2016: Meldeverfahren zur Sozialversicherung i.d.F. v. 18.03.2026

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Einführung

Mit diesem Rundschreiben werden die Meldeverfahren zur Sozialversicherung näher erläutert. Änderungen im Rundschreiben und in den Anlagen werden in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens beschlossen. . .

Anlass der Änderungen waren insbesondere die nachstehenden gesetzlichen Neuerungen im Arbeitgeber-Meldeverfahren.

7. SGB IV-ÄndG:

  • Die papiergebundene Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse wurde abgeschafft; Arbeitgeber erhalten seit dem 1.1.2021 aus Anlass einer Anmeldung eine elektronische Bestätigung über das Bestehen der Mitgliedschaft.
  • Krankenkassen können seit dem 1.1.2021 fehlende Jahresmeldungen bei den Arbeitgebern in elektronischer Form anfordern.
  • Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung wurde zum 1.1.2021 gestrichen, da die Sozialversicherung diese Angabe nicht benötigt.
  • Arbeitgeber haben seit dem 1.1.2022 in Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Personengruppe 109) zusätzlich Daten zur Lohnsteuer anzugeben.
  • Die bestehenden Mitgliedsnummern der Unfallversicherungsträger werden durch eine Unternehmernummer ersetzt. Beim Stammdatenabruf, beim elektronischen Lohnnachweisverfahren und bei der UV-Jahresmeldung ist seit dem 1.1.2023 die sich aus der Unternehmernummer ergebende Unternehmensnummer zu verwenden.

8. SGB IV-ÄndG:

  • Arbeitgeber haben ab dem 1.1.2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit der zuständigen Krankenkasse zu melden.
  • Arbeitgeber können ab dem 1.1.2024die zuständige Krankenkasse durch elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband ermitteln.
  • Arbeitgeber und Zahlstellen sind seit 1.1.2023 verpflichtet, die Versicherungsnummer (VSNR) elektronisch bei der Datenstelle der Rentenversicherung abzufragen. Sofern die Datenstelle der Rentenversicherung eine VSNR zurückmelde...

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