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GR v. 23.11.2016-II: Versicherungsrechtliche Beurteilung ... / 1.2.4 Beschäftigung "neben" dem Studium

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[1] Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ergibt sich, dass diese für Studenten geschaffen worden sind, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Durch Urteile vom 31.10.1967, 3 RK 77/64 (USK 67110) und vom 16.7.1971, 3 RK 68/68 (USK 71137) hat das BSG entschieden, dass nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studierenden versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist.

[2] Die Frage, wann das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat in der Rechtsprechung des BSG zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt, in denen Kriterien zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung aufgestellt worden sind. Diese Kriterien lassen sich wie folgt kategorisieren:

a) 20-Wochenstunden-Grenze

[1] Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung (u.a.BSG, Urteile vom 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, USK 7573, vom 10.9.1975, 3 RK 42/75, 3/12 RK 17/74, 3/12 RK 15/74, USK 7586, 7589, 7599 und vom 30.11.1978, 12 RK 45/77, USK 78183).

[2] Die Dauer der wöchentlichen ...

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