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GR v. 18.11.2015-II: Organ-/Gewebespender: Versicherungs ... / 4.4. Meldungen

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[1] Der Bezug des Krankengeldes ist nach § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 38 DEÜV zu melden. Dies gilt für den Bezug einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende analog.

[2] Wird eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlichrechtlichen Träger von Krankheitskosten (z.B. aufgrund einer Beihilfeberechtigung des Organempfängers und privaten Krankenversicherung) nur anteilig erbracht und werden die Beiträge daher nur anteilig getragen, ist dies auch in der Meldung dementsprechend unter Angabe der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

[3] Die Krankenkassen melden den Bezug des Krankengeldes im Rahmen der Regelungen und Festlegungen für die Meldungen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen.

[4] Die Meldung der Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende erfolgt mit dem als Anlage 2 beigefügten Formular an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung. Sie ist innerhalb eines Monats nach dem Ende des Leistungsbezugs zu erstatten. Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Die Jahresmeldung hat bis zum 15.4. des Folgejahres zu erfolgen.

[5] War eine Meldung nicht zu erstatten, ist sie – unter Beachtung des § 26 Abs. 2 SGB IV – zu stornieren. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstatten.

[6] Der Leistungsträger bzw. die leistende Stelle hat dem Organspender spätestens bis zum 30.4. des Folgejahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldung zu erteilen.

[7] Die Rechtskreiszuordnung richtet sich nach der Rechtskreiszuordnung des dem Krankeng...

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