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GR v. 18.06.2024: SGB XIV: Auftragsweise Leistungserbrin ... / 3.6 Kostenbeteiligung

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Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV erhalten Geschädigte Sachleistungen im Vergleich zum SGB V ohne Beteiligung an den Kosten; Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Dies gilt nicht für Geschädigte, die gemäß § 42 Abs. 2 SGB XIV Leistungen zur Behandlung von Nichtschädigungsfolgen aufgrund einer Härtefallentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde (bei GdS von mindestens 50, falls keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall oder diese Absicherung aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhaltbar) erhalten (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB XIV). Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene, die nach § 42 Abs. 3 oder 4 SGB XIV Leistungen in entsprechender Anwendung des Dritten Kapitels des SGB V beziehen, fallen ebenfalls nicht unter die Kostenbefreiung, da § 44 Abs. 2 SGB XIV nur auf § 42 Abs. 2 SGB XIV, nicht aber auf [korr.] § 42 SGB Abs. 3 und Abs. 4 SGB XIV verweist.

Besonderheit für Bestandsfälle:

[1] Für Personen, die bis zum 1.1.2024 nach § 10 BVG oder in entsprechender Anwendung des § 10 BVG Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben und hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des SGB V haben, gilt § 44 Abs. 2 SGB XIV entsprechend (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XIV). D.h. es ist keine Kostenbeteiligung zu leisten. Die Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB XIV i.V.m. § 42 Abs. 2 SGB XIV kommt auf die nach § 151 SGB XIV Berechtigten nicht zur Anwendung, da § 42 Abs. 2 SGB XIV nur die aufgrund einer Härtefallentscheidung Berechtigten regelt.

[2] Damit entfallen für die von der Kostenbeteiligung befreiten Personen insbesondere Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel, für die in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogenen...

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