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GR v. 18.05.2001: Gemeinsames Rundschreiben zu den daten ... / 16 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

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Siehe § 75 SGB X

16.1 Allgemeines

Die Vorschrift berücksichtigt laut Begründung "unter besonderer Beachtung der Zweckbestimmung der Sozialdaten die unabweisbaren Bedürfnisse der Forschung und Planung" (Bundestags-Drucksache 8/4022, S. 86 zur Vorgängerregelung). Die Auslegung der Vorschrift hat sich daher am Anerkenntnis dieser unabweisbaren Bedürfnisse zu orientieren. § 75 SGB X dient also nicht nur dem Schutz der Sozialdaten, sondern schützt zugleich den Bereich wissenschaftlicher Forschung und Planung gegen eine zweckfremde Einengung.

Keine Übermittlung, weder im Sinne des § 69 SGB X noch des § 75 SGB X, liegt vor, wenn eine der in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen Eigenforschung mit bei ihr befindlichen Sozialdaten betreibt, ohne sie zu diesem Zweck nach außen zu geben.

16.2 Zu Absatz 1 – Schutz des Betroffenen

Gemäß § 75 Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung nur zulässig, soweit schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Werden sie beeinträchtigt, hindert dies die Übermittlung nicht, soweit das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt.

Für den Begriff der "schutzwürdigen Belange" wird auf die Erläuterungen zu § 68 SGB X verwiesen (siehe § 68 SGB X Rdnr. 4 ff). Ein erhebliches Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse wird man in der Regel nur annehmen können, wenn andernfalls öffentliche Aufgaben nicht erfüllt werden können. Dies gilt z. B. dann, wenn die Forschung eine gesetzliche Aufgabe ist. Erfolgt die Forschung durch universitäre und andere öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, ist bei der Abwägung Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten.

16.3 Zu Absatz 1 Satz 2 – Subsidiarität der gesetzlichen Übermittlungsbefugnis

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB X ist eine Übermittlung nach Satz 1 nur zulässig, soweit es unzumutbar ist, die Einwil...

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