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GR v. 18.03.2020: ZahlstellenMeldeVerfVf: Verfahrensbesc ... / 2.2.1 Meldungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

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Freibetrag bei der Krankenversicherung

[1] Bei Betriebsrenten ist seit dem 1.1.2020 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße zu berücksichtigen, sofern diese ggf. zusammen mit weiteren Versorgungsbezügen und/oder Arbeitseinkommen die Freigrenze[1] überschreiten.

[2] Der Freibetrag findet nur bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge Berücksichtigung. Bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge findet der Freibetrag keine Berücksichtigung.

[3] Der Freibetrag ist stets vom Zahlbetrag abzuziehen; dies gilt auch, sofern der Zahlbetrag über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

[4] Zu beachten ist, dass der Freibetrag kein statischer Wert ist, sondern zum 1.1. eines jeden Jahres angepasst wird. Der Freibetrag beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße wird jährlich neu bestimmt und mit der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

[5] Der jeweils gültige Freibetrag ist nach der Veröffentlichung der ITSG-Beitragssatzdatei zu entnehmen; dort werden auch alle Freibeträge ab dem Kalenderjahr 2020 in Form einer Historie abgebildet. Softwareersteller von Abrechnungsprogrammen sollten die ITSG-Beitragssatzdatei nutzen.

Erläuterung des Begriffs "Betriebsrente"

[1] Unter dem Begriff Betriebsrente fallen alle laufenden und einmaligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Hierunter fallen neben den Leistungen der Altersversorgung auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungen.

[2] Ferner gehören hierzu die Zusatzversorgungsleistungen im öffentlichen Dienst einschließlich der kirchlichen Altersversorgung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung sowie Leistungen der Zusatzversorgungskasse und des...

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