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GR v. 17.02.2003: Gemeinsame Verlautbarung zum Haushalts ... / VII Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen

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In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind durch § 7 Abs. 2 SGB V, § 229 Abs. 6 SGB VI und § 434i SGB III Bestandsschutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen worden, die bislang aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz haben, diesen aber bei Anwendung des vom 1.4.2003 an geltenden Rechts verlieren würden. Betroffen hiervon sind in erster Linie Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 325 EUR versicherungspflichtig sind und deren Arbeitsentgelt vom 1.4.2003 an nicht mehr als 400 EUR beträgt. Diese Arbeitnehmer bleiben – in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin versicherungspflichtig; sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Nähere Ausführungen hierzu können den Geringfügigkeits-Richtlinien entnommen werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss nicht einheitlich für alle Versicherungszweige gestellt werden, sondern kann sich auch auf einzelne Versicherungszweige beziehen. Aus diesem Grunde können für ein und dieselbe Beschäftigung unterschiedliche Stellen für den Einzug der Beiträge zuständig sein.

Für Personen, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen über den 31.3.2003 hinaus in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig bleiben, sind individuelle Beiträge an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu zahlen; das Haushaltsscheckverfahren findet keine Anwendung. Sofern durch teilweise Anwendung der Bestandsschutzregelungen für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit vorliegt und damit Pauschalbeiträge zu zahlen sind, währen...

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