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GR v. 16.01.1996: KSVG: Durchführung ab 01.01.1996 / 5 Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages oder eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

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Siehe § 9 KSVG

5.1 Krankenversicherung

[1] Selbstständige Künstler, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben nach § 9 Abs. 1 KSVG ein außerordentliches Kündigungsrecht ihres bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages. Dazu brauchen sie lediglich den Bescheid über die Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG, den sie von der Künstlersozialkasse erhalten haben, dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem sie versichert sind, vorzulegen. Die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages wirkt zum Ende des Kalendermonats, in dem der Bescheid der Künstlersozialkasse dem Krankenversicherungsunternehmen zugeleitet wurde (vgl. Beispiel [korr.] in Abschnitt 7.1).

[2] Dasselbe außerordentliche Kündigungsrecht steht Familienangehörigen selbstständiger Künstler zu, die wegen des Eintritts der Versicherungspflicht dieser Personen einen gesetzlichen Anspruch auf Familienversicherung erlangen.

5.2 Pflegeversicherung

[1] Die Ausführungen des Abschnitts 5.1 gelten auch hinsichtlich eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, wenn in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht nach § 1 KSVG eintritt oder eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI begründet wird. Da die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft ist (§ 20 Abs. 1 SGB XI), können die bei der privaten Krankenversicherung bestehenden Pflegeversicherungsverträge zu demselben Termin gekündigt werden.

[2] Die Versicherungspflicht beginnt unabhängig vom Wirksamwerden der Kündigung (vgl. Beispiel in Abschnitt 7.1).

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Künstlersozialversicherungs... / § 9 [Kündigungsrecht]
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  (1) 1Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. ...

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