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GR v. 13.03.2024: Erkrankung des Kindes: Krankengeld/Ver ... / 11 [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung

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Siehe § 47 Abs. 10 SGB XIV.

11.1 Allgemeines

[1] Während § 47 Abs. 1 bis 9 SGB XIV Regelungen zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Geschädigte im Zusammenhang mit einer eigenen Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung vorsieht, ergibt sich aus § 47 Abs. 10 SGB XIV der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Kinder, die wegen anerkannter Schädigungsfolge erkranken und deswegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedürfen.

[2] Ähnlich wie im SGB VII, wonach Personen besondere Leistungsansprüche im Falle von Arbeitsunfällen (auch Kita-/Schulunfall) und Berufskrankheiten haben können, sind auch die Leistungen nach dem SGB XIV – zu denen auch das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung nach § 47 Abs. 10 SGB XIV gehört – auf besondere Bedarfe ausgerichtet. Eine ähnliche Vorschrift wie den § 11 Abs. 5 SGB V, der den Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V bei Vorliegen eines Kita-/Schulunfalls von vornherein ausschließt, findet sich für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung nicht. Allerdings ist dem [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV gegenüber dem Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach dem SGB V Vorrang einzuräumen, da der Staat gegenüber den Geschädigten aufgrund seiner Fürsorgepflicht eine besondere Verantwortung zu tragen hat.

[3] Sofern ein Elternteil[1] sein wegen anerkannter Schädigungsfolgen erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und dazu seiner Arbeit fernbleiben muss, ist die Schädigungsfolge der alleinige Grund für das Fernbleiben von der Arbeit und des damit verbundenen Entgeltausfalls des Elternteils[2] die Schädigungsfolge. Der Anspruch nach § 45 SGB V entsteht daher erst g...

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