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GR v. 11.12.2023-I: Katalog: Einnahmen und deren beitrag ... / 2.4.3 Beiträge aus dem Krankengeld zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur sonstigen Alterssicherung (§ 52 SGB XIV)

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[1] In der Rentenversicherung begründet der Bezug von Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI die Versicherungspflicht, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Leistungsbezieher, die Vorpflichtversicherung nicht erfüllen und demgemäß nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig werden. Bei bestehender Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI tragen die Träger der Sozialen Entschädigung nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI die Beiträge zur Rentenversicherung allein.

[2] Der Bezug von Krankengeld der Sozialen Entschädigung begründet auch Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn die Leistungsempfänger unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Bei diesen versicherungspflichtigen Mitgliedern tragen die Träger der Sozialen Entschädigung nach § 347 Nr. 5 Buchst. a SGB III die Beiträge allein.

[3] Die vorgenannten SGB VI- und SGB III-Vorschriften über die Fortzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung werden in § 52 Abs. 1 SGB XIV inhaltlich dupliziert. Durch das "Gesetz zur Anpassung des SGB XII und des SGB XIV und weiterer Gesetze" (vgl. BT-Drucks. 20/8344 vom 13.9.2023, S. 17) wurde in Absatz 1 klargestellt, dass die Beiträge nur dann zu zahlen sind, wenn tatsächlich auch eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bzw. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht. Insoweit unterscheidet sich das neue Rech...

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