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GR v. 10.03.1983: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ... / Zu §107 SGB X Erfüllung

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1. Zweck der Erfüllungsfiktion

[1] Durch § 107 wird klargestellt, daß dem Versicherten, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise soll vermieden werden, daß der Erstattungspflichtige zweimal leisten muß, nämlich an den Erstattungsberechtigten und an den Leistungsempfänger, und daß der Leistungsempfänger die Leistung nicht zweimal fordern kann.

[2] Nach § 107 Abs. 1 gilt der Sozialleistungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Die Erfüllungsfiktion besteht nur in Höhe des Erstattungsanspruchs. Sie wirkt auf den Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs, nicht erst auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs, d. h. grundsätzlich mit der Erbringung der Sozialleistung durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger. Der Erstattungsanspruch nach § 103 entsteht mit dem nachträglichen Wegfall der Leistungspflicht des vorleistenden Trägers.

[3] Da die Erfüllungsfiktion auf das Bestehen des Erstattungsanspruchs abstellt, besteht die Erfüllungsfiktion fort, auch wenn der Erstattungsanspruch nach § 111 ausgeschlossen ist.

[4] Durch § 107 Abs. 1 wird verhindert, daß der Empfänger der Vorleistung seinen Sozialleistungsanspruch gegen den vorrangig originär zuständigen Leistungsträger behält und durchsetzen kann, anderweitig hierüber verfügen kann oder daß ein anderer etwa durch Pfändung auf diesen Anspruch Zugriff nimmt. Die Erfüllungsfiktion beinhaltet auch, daß eine nachträglich entstandene Aufrechnungslage nicht mehr zur Aufrechnung berechtigt.

2. Erfüllungsfiktion bei Bestehen mehrerer Leistungsansprüche

Hat der erstattungsberechtigte Leistungsträger aufgrund seiner Leistung Erstattungsansprüche gegen mehrere Leistungsträger, so erlösc...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 107 Erfüllung
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 107 Erfüllung

  (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.  (2) 1Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der ...

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