Siehe § 11 SGB V
1 Übersicht über die Leistungen
[1] Die Vorschrift gibt einen Überblick über die verschiedenen Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Unmittelbare Leistungsansprüche können aus ihr nicht abgeleitet werden. Diese werden in den jeweiligen Einzelvorschriften konkretisiert. Dort sind jeweils auch Aussagen über die Rechtsnatur (Rechtsanspruchs- oder Ermessensleistung), Rechtsgrundlage (Regel- oder Mehrleistung) und Beschaffenheit (Dienst-, Sach- oder Geldleistung) der einzelnen Leistungen zu entnehmen. Die Unterscheidung der Leistungen nach der Rechtsgrundlage (Regel- oder Mehrleistung) ist insbesondere für die Durchführung des [akt.] Risikostrukturausgleichs (§§ 268 ff. SGB V) von Bedeutung.
[2] Die Leistungen sind von allen Krankenkassen nach gleichen Grundsätzen und – soweit die jeweilige Einzelvorschrift nichts Abweichendes bestimmt – ohne Rücksicht auf den Versichertenstatus zu erbringen.
[3] . . .
2 [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation [§ 11 Abs. 2 SGB V]
[1] Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – insbesondere soweit sie zur Behandlung einer Krankheit erbracht werden – auch eine rehabilitative Zielsetzung beinhalten. [akt.] Danach umfasst der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und unterhaltssichernde sowie ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern.
[2] [akt.] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehören nicht zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der beispielhaften Aufzählung in § 29 SGB I gehören hierzu insbesondere [akt...