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GR v. 09.03.2007-I: GKV-WSG: Leistungsrecht / Zu § 37b SGB V – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

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Siehe § 37b SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: SAPV-RL; GR v. 25.08.2009, Zu § 37b SGB V]

1. Allgemeines

[akt.] Mit Regelung soll die Versorgung der Versicherten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung verbessert werden. Diese Palliativpatienten mit einem besonders aufwändigem Versorgungsbedarf haben einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung unabhängig davon, ob sie zu Hause leben oder in einer stationären Pflegeeinrichtung i.S.d. § 72 Abs. 1 SGB XI. Die Konkretisierung der Leistung [akt.] ist in den SAPV-RL geregelt. Über die Einzelheiten der Erbringung der Leistung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der [akt.] SAPV-RL mit geeigneten Einrichtungen oder Personen Verträge ab.

2. Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

[1] [akt.] Ziel ist es, die Versorgung von Palliativpatienten mit besonders aufwändigem Versorgungsbedarf zu verbessern und in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Zudem besteht für die Krankenkasse die Möglichkeit, für Palliativpatienten in stationären Pflegeinrichtungen eine der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechende Leistung in Verträgen zu regeln. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst als Gesamtleistung ärztliche und pflegerische Leistungen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sind die Verordnung durch den behandelnden Vertragsarzt oder Krankenhausarzt und die Genehmigung der Krankenkasse.

[2] Der Gemeinsame Bundesausschuss [akt.] hat in den SAPV-RL den besonderen Versorgungsbedarf der Palliativpatienten festgelegt, er regelt Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Zusammenarbeit der Beteiligten. . .

[3] . . .

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

  (1) 1Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante ...

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