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GR v. 08.06.2021: Solidargemeinschaften: Versicherungs- und beitragrechtliche Auswirkungen

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1. Anerkennung von Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

1.1 Regelungen für die Krankenversicherung

[1] Mit dem neu eingeführten § 176 SGB V greift der Gesetzgeber die in der Vergangenheit wiederholt diskutierte Frage auf, ob die sog. Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen unter bestimmten Voraussetzungen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anzuerkennen sind. Nach Maßgabe des "Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz – DVPMG" werden jedenfalls solche Solidargemeinschaften eine entsprechende Anerkennung erfahren, die am 20.1.2021 (Tag des Kabinettbeschlusses) bereits bestanden haben und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurden.

[2] Die Anerkennung setzt eine dauerhafte Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft voraus. Diese ist gegenüber dem BMG alle fünf Jahre durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachzuweisen, das von einem unabhängigen Gutachter zu prüfen und zu testieren ist. Die Anerkennung erfolgt nach denselben Grundsätzen sowohl im Recht der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung.

[3] Die Anerkennung der jeweiligen Solidargemeinschaft wird erteilt, indem das BMG das Vorliegen des vorgenannten testierten Gutachtens bestätigt. Liegt diese Bestätigung vor, gilt jede einzelne Mitgliedschaft in der betroffenen Solidargemeinschaft kraft Gesetzes als eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Der jeweils einzelfallbezogenen Prüfung sowie eines förmlichen Feststellungsbescheides der Krankenkasse bedarf es daher nicht.

[4] Die gesetzliche Anerkennung von Mitgliedschaften erfolgt zukunftsorientiert und wirkt frühestens mit der vorgenannten Bestätigung des BMG für die jeweilige Solidargemeinschaft. Die Regelung führt daher auch nicht zu einer Rückabwicklung von Versichertenverhältnissen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung derartiger Mitgliedschaften in den vor der Anerkennung liegenden Zeiträumen ric...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften

  (1) Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch ...

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