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GR v. 07.09.2022: Krankengeld nach §§ 44 und 44b SGB V, ... / 3.1.1.3.1 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

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Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind und gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V eine Wahlerklärung abgegeben haben.

3.1.1.3.1.1 Wahlerklärung gesetzliches Krankengeld (Optionskrankengeld)

[1] Hauptberuflich selbstständig [korr.] Erwerbstätigen wird die Option eingeräumt, gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu wählen (Wahlerklärung). Zusätzlich bzw. alternativ ist eine Absicherung über einen Krankengeldwahltarif mit einem individuellen Zusatzbeitrag nach § 53 Abs. 6 SGB V möglich.

[2] Die von den Mitgliedern ggf. abzugebende Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V bedarf der Schriftform und ist gegenüber der Krankenkasse zu erklären.

[3] Die Wahlerklärung kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Sie wirkt frühestens ab dem Zugang bei der Krankenkasse bzw. mit Beginn der Versicherung und der Zugehörigkeit zum wahlberechtigten Personenkreis, wenn die Wahlerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherung bzw. der Zugehörigkeit zum wahlberechtigten Personenkreis abgegeben wird; es sei denn, das Mitglied bestimmt einen späteren Zeitpunkt (z.B. Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Kalendermonats).

[4] Ist das Mitglied zum Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung arbeitsunfähig, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 44 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Tritt am Tag des Zugangs der Wahlerklärung Arbeitsunfähigkeit ein, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld für diese Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel 28 – Eintritt AU mit Wirkung Wahlerklärung aber nach Zugang Wahlerklärung

Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am 1.8.
Wirkung der Wahlerklärung lt. Wahl des Versicherten ab 1.9.
Beginn der AU 1.9.
Ergebnis:
Ein Krankengeldanspruch besteht ab 13.10. (43. Tag der AU), weil die AU nach dem Zugang der Wahlerklärung eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1.9. bereits für die AU ab 1.9. Wirkung entfaltet und die Karenzzeit zu beachten ist.

Beispiel 29 – Eintritt AU nach Wirkung und Zugang Wahlerklärung

Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am 1.8.
Wirkung der Wahlerklärung lt. Wahl des Versicherten ab 10.8.
Beginn der AU am 1.9.
Ergebnis:
Ein Krankengeldanspruch besteht ab 13.10. (43. Tag der AU), weil die AU nach dem Zugang der Wahlerklärung eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1.9. bereits für die AU ab 1.9. Wirkung entfaltet und die Karenzzeit zu beachten ist.

Beispiel 30 – Eintritt AU vor Wirkung und Zugang Wahlerklärung

Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am 1.8.
Wirkung der Wahlerklärung lt. Wahl des Versicherten ab 1.9.
AU vom 31.7. bis 3.9.
Ergebnis:
Für die AU vom 31.7. bis 3.9. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die AU bereits vor dem Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1.9. frühestens jedoch mit dem Tag nach dem Ende der AU Wirkung entfaltet, demnach ab 4.9.

Beispiel 31 – Eintritt AU vor Wirkung jedoch zeitgleich mit Zugang der Wahlerklärung

Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am 1.8.
Wirkung der Wahlerklärung lt. Wahl des Versicherten ab 1.9.
AU vom 1.8. bis 31.10.
Ergebnis:
Für die AU vom 1.8. bis 31.10. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die AU vom 1.8. gleichzeitig mit Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1.9. frühestens jedoch mit dem Tag nach dem Ende der AU Wirkung entfaltet, demnach ab 1.11.

Beispiel 32 – Eintritt AU vor Wirkung jedoch nach Zugang der Wahlerklärung

Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am 1.8.
Wirkung der Wahlerklärung lt. Wahl des Versicherten ab 1.9.
AU vom 20.8. bis 31.10.
Ergebnis:
Ein Krankengeldanspruch besteht ab 13.10. (43. Tag der AU nach Wirkung der Wahlerklärung), weil die AU vom 20.8. nach dem Zugang der Wahlerklärung am 1.8. eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1.9. bereits für diese AU vom 20.8. bis 31.10. Wirkung entfaltet und die Karenzzeit zu beachten ist.

[5] Sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Zugang der Wahlerklärung tatsächlich bestand (z.B. Aussage in einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MD), entfaltet die Wahlerklärung erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Wirkung.

Beispiel 33 – Bescheinigungszeitraum der AU nach Zugang der Wahlerklärung, jedoch früherer Eintritt der AU

Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am 15.8.
Wirkung der Wahlerklärung lt. Wahl des Versicherten ab 1.9.
Bescheinigte AU vom 20.8. bis 31.10.
Lt. medizinischer Beurteilung (z.B. MD-Begutachtung) bestand die AU bereits vor dem 15.8.
Ergebnis:
Für die bescheinigte AU vom 20.8. bis 31.10. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die AU bereits vor Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse bestanden hat, auch wenn dies nicht bescheinigt war. Die Wahl des Krankengeldes kann daher ab 1.9. frühestens jedoch mit dem Tag nach dem Ende ...

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