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GR v. 06.12.2017-I: Studenten, Praktikanten ohne Arbeits ... / 1.1.4.2.2 Bachelor- und Masterstudiengänge

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[1] Auf der Grundlage des § 19 HRG haben die Hochschulen neben dem grundständigen Studium (mit Grund- und Hauptstudium), Studiengänge eingerichtet, die zu einem Bachelor- bzw. Bakkalaureusgrad oder einem Master- bzw. Magistergrad führen. Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Studiensystem. Zweistufig bedeutet, dass zunächst für drei bis vier Jahre mit abschließendem Bachelor-Abschluss studiert wird. Nach dem Bachelorstudium besteht die Möglichkeit, mit diesem Abschluss die Hochschule zu verlassen. Alternativ kann direkt oder auch nach einigen Berufsjahren das Wissen in einem Masterstudiengang vertieft werden. Auch bei Studenten in einem Masterstudiengang handelt es sich um ordentlich Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Bei der Ermittlung der 14 Fachsemester muss es sich um den gleichen Studiengang handeln.

[2] In diesem Zusammenhang wird in konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge unterschieden:

  • Ein konsekutiver Masterstudiengang baut grundsätzlich auf einem speziellen Bachelorstudiengang auf. Er kann den Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder – soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt – fachübergreifend erweitern. Seit 2008 sukzessive 2010 verankern die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) auch fachlich andere Masterstudiengänge als konsekutive Studiengänge. Bei einem konsekutiven Masterstudiengang werden die beiden Studienphasen Bachelor und Master als ein Studiengang bewertet. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters.
  • Ein weiterbildender Studiengang setzt nach einem qualifizierten Hochschulabschluss eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Studiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei einem weiterbildenden Masterstudiengang – unabhängig von der Fachrichtung – handelt es sich um einen eigenständigen Studiengang, sodass eine Anrechnung der zurückgelegten Studienzeit im Bachelorstudiengang nicht erfolgt. Mithin besteht die Versicherungspflicht auch während der im weiterbildenden Masterstudiengang zurückgelegten 14 Fachsemester, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

[3] In diesen Fällen teilt die Hochschule der Krankenkasse zu Beginn des Masterstudiums mit, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt (vgl. Abschnitt 6.3.3).

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