Siehe § 35 SGB XI
1 Allgemeines
Der Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB XI besteht nur während der Dauer der Mitgliedschaft zur sozialen Pflegeversicherung. Lediglich für die Erfüllung der Vorversicherungszeit gilt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung", wodurch Unterbrechungen der Versicherung von bis zu einem Monat unschädlich sind (vgl. Ziffer 4 Abs. 2 zu § 33 SGB XI).
Zur unentgeltlichen Inanspruchnahme von Pflegekursen siehe Ausführungen zu § 45 SGB XI.
2 Wechsel der Kassenzuständigkeit
(1) Bei einem Wechsel der Pflegekasse gilt grundsätzlich, dass Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse mit dem Ende der Mitgliedschaft ihre Gültigkeit verlieren.
(2) Erfolgt der Kassenwechsel jedoch wegen Schließung oder Insolvenz, bleiben die Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse auch gegenüber der neuen Kasse gültig. Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse können nur unter denselben Voraussetzungen zurückgenommen werden, wie dies bei der bisherigen Pflegekasse der Fall gewesen wäre.
(3) Versicherte [Personen], die zum 1.1.2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, behalten auch im Falle eines Kassenwechsels ihren im Wege der Überleitung erworbenen Besitzstandsschutz (vgl. Ziffer 3 zu § 140 SGB XI).
(4) Wurden nach dem 31.12.2016 erstmalig Leistungen bereitgestellt, kann die Pflegekasse ihre Leistungsentscheidung in geeigneten Fällen unter Berücksichtigung des letzten Gutachtens des MD oder des unabhängigen Gutachters bzw. der unabhängigen Gutachterin treffen. Für diese Fälle gilt jedoch weiterhin der Grundsatz, dass die Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse mit dem Ende der Mitgliedschaft enden.
(5) Sollte die abgebende Pflegekasse der aufnehmenden Pflegekasse das aktuelle Gutachten des MD oder des von der Pflegekasse beauftragten Gutac...