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GR v. 01.10.2019: EStudentMeldeVerfGs: Elektronisches Studenten-Meldeverfahren nach § 199a SGB V

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Einführung

Mit dieser Verfahrensbeschreibung wird das elektronische Studenten-Meldeverfahren ergänzend zu den Regelungen der "Gemeinsamen Grundsätze zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren nach § 199a Abs. 7 SGB V" [GR v. 30.01.2020] erläutert.

Der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz werden gesetzliche Neuerungen zum Anlass nehmen, die vorliegende Verfahrensbeschreibung regelmäßig anzupassen.

1 Vorwort

[1] Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studierende bestehen nach § 199a SGB V für Hochschulen und Krankenkassen entsprechende Meldepflichten. Dies betrifft die Meldungen der Krankenkassen über den

  • Versicherungsstatus,
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel,
  • Verzug mit der Zahlung der Beiträge und die Begleichung der rückständigen Beiträge sowie

der Hochschulen über

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung,
  • Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Studierende exmatrikuliert wurde (Ende des Studiums) sowie
  • Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht.

[2] Zur Umsetzung dieser wechselseitigen Meldepflichten wird zum 1.1.2021 das elektronische Studenten-Meldeverfahren eingeführt. Dieser Meldedialog ermöglicht den Krankenkassen und Hochschulen eine papierlose Kommunikation und stellt damit eine nachhaltige Optimierung des bisherigen verwaltungsaufwändigen Meldeverfahrens auf Grundlage von Vordrucken dar.

[3] In diesem Meldedialog sind auch die papiergebundenen Versicherungsbescheinigungen implementiert, die Studieninteressierte bislang von Krankenkassen einfordern und den Hochschulen zusenden mussten. Damit führt das elektronische Dialogverfahren auch zu einer Entlastung der Studieninteressierten im Immatrikulationsverfahren.

[4] Der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz haben die näheren Bestimmungen des Verfahrens in den "Gemeinsamen Grundsätze zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren nach § 199a Abs. 7 SGB V" [GR v. 30.01.2020] festgelegt.

[5] Diese Verfahrensbeschreibung ergänzt diese Bestimmungen und dient Krankenkassen und Hochschulen als Handlungshilfe für die operative Umsetzung.

[6] Inhaltliche Veränderungen zur vorherigen Version der Verfahrensbeschreibung sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht.

[7] Die Gemeinsamen Grundsätze und die Verfahrensbeschreibung sind abrufbar unter www.gkv-datenaustausch.de/Studenten-Meldeverfahren.

2 Verfahrensrecht

2.1 Start des elektronischen Studenten-Meldeverfahrens

[1] Ab dem 1.1.2021 haben Hochschulen die Möglichkeit, die sich aus § 199a SGB V ergebenden Meldepflichten gegenüber den Krankenkassen in elektronischer Form zu erfüllen.

[2] Die Krankenkassen sind ab diesem Zeitpunkt in der Lage, elektronische Meldungen der Hochschulen anzunehmen und zu verarbeiten sowie elektronische Meldungen an die Hochschule abzugeben.

[3] Für die Datenkommunikation mit den Krankenkassen erhalten die Hochschulen oder deren Dienstleister auf Antrag ein eindeutiges Ordnungskriterium (gesonderte Absendernummer) sowie ein technisches Zertifikat. Der Antragsprozess ist im Abschnitt 3 (Verfahrenstechnik) beschrieben.

[4] Nach diesem einmaligen Antragsprozess haben Krankenkassen und Hochschulen alle nachfolgenden Meldungen ausschließlich in elektronischer Form abzugeben. Bis dahin erfolgt der Informationsaustausch auf Grundlage der Vordrucke entsprechend der "Gemeinsamen Grundsätze nach § 199a Abs. 7 SGB V" [GR v. 30.01.2020].

[5] Zum Zeitpunkt, zu dem die Hochschule das elektronische Studenten-Meldeverfahren nutzt, haben Hochschulen und Krankenkassen für Bestandsfälle (laufendes Studium) keine Initiativmeldung abzugeben. Eine Meldepflicht ergibt sich erst, sofern ein neuer Meldetatbestand eintritt (z. B. Ende des Studiums).

[6] Meldungen, die bereits in Papierform abgegeben wurden, sind nicht nochmals in elektronischer Form abzugeben. Dies gilt auch für Versicherungsbescheinigungen.

[7] Für jeden Meldeanlass gibt es eine konkrete Meldung mit definierten Inhalten. Die unterschiedlichen Meldungen der Krankenkassen und Hochschulen werden durch jeweilige Meldegründe im elektronischen Meldeverfahren dargestellt:

Meldungen der Krankenkassen:

10 – Versicherungsstatus,

11 – Beginn der Versicherung – Krankenkassenwechsel,

12 – Verzug mit der Zahlung der Beiträge,

13 – Begleichung der rückständigen Beiträge.

Meldungen der Hochschulen:

20 – Beginn des Studiums,

30 – Ende des Studiums.

[8] Die einzelnen Meldeanlässe werden nachfolgend beschrieben. Überdies werden zu jedem Meldegrund die wesentlichen Meldeinhalte exemplarisch dargestellt und erläutert.

2.2 Meldung der Krankenkassen über den Versicherungsstatus

[1] Voraussetzung für die Immatrikulation an der Hochschule ist der Nachweis über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes. Auf Anforderung des Studieninteressierten hat die Krankenkasse der Hochschule den Versicherungsstatus zu melden. Nach erfolgter Prüfung meldet die Krankenkasse der Hochschule eine der nachfolgenden Feststellungen:

  • Es liegt eine Versicherung vor,
  • es liegt keine Versicherung vor.

[2] Meldet die Krankenkasse, dass keine Krankenversicherung vorliegt, entfallen d...

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