Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

GR v. 01.01.1981: Verwaltungsverfahren – SGB X / Zu § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

[1] Teilweise sind die in § 45 geregelten Fallgestaltungen in § 1744 RVO geregelt gewesen. Entsprechungen zu § 45 finden sich in § 48 VwVfG.

Allgemeines:

[2] § 45 betrifft nur den rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Absatz 1 der Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs "begünstigender Verwaltungsakt" und den allgemeinen Grundsatz, dass diese Verwaltungsakte nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden können. Absatz 2 verweist auf die bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes vorzunehmende Interessenabwägung. Bis zu welchem Zeitpunkt rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden dürfen, ist in Absatz 3 geregelt. Die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden darf, beantwortet Absatz 4. Welche Behörde über die Rücknahme zu entscheiden hat, bestimmt sich entsprechend § 44 Abs. 3.

Zu Absatz 1:

[3] Absatz 1 entspricht inhaltlich dem § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.

[4] Nach der Legaldefinition des Absatzes 1 ist jeder Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass auch feststellende Verwaltungsakte, z.B. Feststellung der Versicherungsfreiheit, von der Legaldefinition erfaßt werden können. Im Sozialleistungsrecht sind rechtsbegründende begünstigende Verwaltungsakte in der Regel solche, die Leistungen gewähren.

[5] Die Formulierung "rechtlich" erheblicher Vorteil hat die Funktion, lediglich individuelle Einschätzungen auszuschließen. Es kommt darauf an, ob ein Verwaltungsakt dem Bürger schutzwürdige subjektive öffentliche materielle oder formelle Rechte - einschließlich der rechtlich geschützten Interessen - zubilligt.

[6] Zu beachten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Kompetenzen aufbauen: Erfolgreiche Lernkultur gestalten
Erfolgreiche Lernkultur gestalten

Der Aufbau von Kompetenzen gelingt nur in einer Unternehmenskultur, die aktives Lernen fördert. Das Buch enthüllt die unsichtbaren kulturellen Hindernisse und erklärt, wie ein "Culture First"-Ansatz effektive und dauerhafte Lernprozesse ermöglicht.


SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

  (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren