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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

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BMF, Schreiben v. 29.6.2015, IV C 6 - S 2130/15/10001, BStBl I 2015, 542

Bezug: BFH-Urteil vom 14.5.2014 (BStBl 2014 II S. 968)

Der BFH hat mit Urteil vom 14.5.2014 (a.a.O.) entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nach § 8 Absatz 2 HOAI 1995 nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung, sondern bereits dann eintritt, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Dies folge aus dem Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, und entspreche damit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Sie sind für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG).

Die Entscheidung wurde im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht; die Grundsätze der Entscheidung sind damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nehme ich zu der Frage, ob die vom BFH vorgenommene Beurteilung auch bei Abschlagszahlungen nach § 15 Absatz 2 HOAI (Neufassung der HOAI) und bei Abschlagszahlungen für Werkverträge nach § 632a BGB vorzunehmen ist, wie folgt Stellung:

Die vom BFH vorgenommene Beurteilung, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Absatz 2 HOAI entstanden ist, ist auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und bei Abschlagszahlungen nach § 15 Absatz 2 HOAI n.F. anzuwenden. Bei diesen Abschlagszahlungen handelt es sich um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, denn der Schuldner des Werkvertrags hat seine Leistung bereits erbracht...

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