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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr: Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer

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BMF, Schreiben v. 24.3.2000, IV C 6 - S 1900 - 22/00, BStBl I 2000, 453

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5 a EStG wie folgt Stellung:

 

1. Keine Korrektur des nach § 5 a EStG ermittelten Gewinns

Der nach § 5 a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der Körperschaftsteuer weder um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 oder des § 8 a Abs. 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben im Sinne des § 10 KStG oder um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu korrigieren.

 

2. Gliederungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Vermögensmehrung

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist die Differenz zwischen dem verwendbaren Eigenkapital, das aus dem auf der Grundlage des § 5 a EStG ermittelten Einkommens abgeleitet worden ist, und dem verwendbaren Eigenkapital nach der Steuerbilanz § 29 KStG) dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz gemäß § 29 Abs. 1 KStG nicht verringern, erhöhen sie den dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnenden Differenzbetrag. Für sie ist die Ausschüttungsbelastung nach allgemeinen Grundsätzen herzustellen.

 

3. Gliederungsrechtliche Behandlung der nichtabziehbaren Ausgaben

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals sind die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG entsprechend dieser Vorschrift abzuziehen. Sonstige nichtabziehbare Ausgaben haben den Gewinn nach § 5 a EStG nicht gemindert. Sie haben aber das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz und damit den Differenzbetrag, der dem EK 02 zuzuordnen ist, verringert. § 31 Abs. 1 Nr. 4 ...

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