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Gewährung von Investitionszulage für betriebliche Investitionen

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BMF, Schreiben v. 20.1.2006, IV C 3 - InvZ 1015 - 1/06, BStBl I 2006, 119

Bezug: Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. bis 9.12.2005 (ESt VII/05 – TOP 15)

Das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.9.2005 (BGBl 2005 I S. 2961, BStBl 2005 I S. 943) sieht Investitionszulagen für betriebliche Investitionen gem. § 2 InvZulG 2005 in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet vor. Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990.

Die im InvZulG 2005 verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 2005, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt (BFH vom 18.5.1999; BStBl 1999 II S. 619). Die Gewährung der Investitionszulage hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrensrechtlich selbstständig nebeneinander (BFH vom 9.12.1999; BStBl 2001 II S. 311). Soweit das InvZulG 2005 mit Vorschriften früherer Investitionszulagengesetze und anderer Fördergesetze übereinstimmt, sind höchstrichterliche Entscheidungen auch für das InvZulG 2005 anzuwenden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des InvZulG 2005 die folgenden Grundsätze:

 

Erster Teil Materiellrechtliche Vorschriften

 

I. Anspruchsberechtigter

 

1. Allgemeines

1

Zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 sind unbeschränkt und beschränkt St...

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