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Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten

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BMF, Schreiben v. 2.5.2001, IV A 4 - S 0361 - 4/01, BStBl I 2001, 256

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten Folgendes:

 

1. Allgemeines

1.1 §§ 1 – 7 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) regeln die gesonderte Feststellung von Einkünften in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 AO nicht vorliegen. Sie ermöglichen auch die gesonderte Feststellung anderer Besteuerungsgrundlagen (vgl. zum Begriff § 199 Abs. 1 AO) für Zwecke der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sowie für die Eigenheimzulage und die Investitionszulage. Feststellungen für andere Steuerarten, Zulagen oder Prämien sind nicht vorzunehmen.

1.2 Nach § 1 V zu § 180 Abs. 2 AO können insbesondere festgestellt werden:

  1. die Betriebsausgaben und -einnahmen der Beteiligten an Gesellschaften oder Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, die den Beteiligten Anlagen oder Einrichtungen zur betrieblichen oder freiberuflichen Nutzung zur Verfügung stellen, wie z.B. Laborgemeinschaften, Maschinengemeinschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 V zu § 180 Abs. 2 AO);
  2. die Einkünfte der Feststellungsbeteiligten bei Gesamtobjekten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO; vgl. BFH-Urteil vom 17.8.1989, IX R 76/88, BStBl 1990 II S. 411);
  3. die Höhe der Vorsteuer aus Umsätzen, die Hersteller oder Erwerber im Rahmen eines Gesamtobjektes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO) empfangen haben, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht kommt, sowie die Optionsfähigkeit § 9 UStG) der Umsätze, die durch Vermietung oder Verpachtun...

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Abgabenordnung / § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Abgabenordnung / § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  (1) 1Gesondert festgestellt werden insbesondere:   1. [1]die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, Bis 31.12.2024: 1. die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte [2]nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, ...

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