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Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO, Selbstanzeige, Absehen von Verfolgung, Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen

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FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 26.1.2015, S 0702 - 8f - V A 1

Mit Wirkung vom 1.1.2015 trat das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 in Kraft (BGBl 2014 I S. 2415f.).

Mit diesem Gesetz wurden die zuletzt im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28.4.2011 modifizierten Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO nochmals verschärft.

Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt danach die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO wurden jedoch deutlich angehoben.

Das Gesetz enthält folgende Änderungen:

 

A. Änderungen des § 371 AO

 

I. § 371 Abs. 1 AO

Die Angaben in einer Selbstanzeige müssen weiterhin zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, nunmehr aber mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre gemacht werden.

Die Ausdehnung auf einen Zeitraum von zehn Jahren wird durch den Gesetzgeber damit begründet, dass nach § 376 Absatz 1 AO Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren strafrechtlich geahndet werden können. In den übrigen Fällen tritt die Strafverfolgungsverjährung bereits nach fünf Jahren nach der Tatbeendigung ein. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt jedoch in beiden Fällen nach § 169 Absatz 2 Satz 2 AO zehn Jahre.

Da der Anzeigenerstatter bislang nach § 371 Absatz 1 AO lediglich verpflichtet war, hinsichtlich der strafrechtlich noch nicht verjährten Taten Angaben zu machen, war die Finanzverwaltung in Fällen einfacher Steuerhinterziehung in der Regel gezwungen, die Besteuerungsgrundlagen für die steuerlic...

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