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Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

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FinMin Hamburg, Erlaß v. 23.5.2017, S 0316 - 2016/005 - 51

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 3152, veröffentlicht und ist damit am 29.12.2016 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen in den §§ 146, 147 und 379 AO, führt die §§ 146a und 146b AO ein und sieht u.a. folgende Regelungen vor:

Einzelaufzeichnungspflicht

In § 146 Abs. 1 Satz 1 AO wird nunmehr seit dem 29.12.2016 für sämtliche Buchungen und Aufzeichnungen klarstellend eine Einzelaufzeichnungspflicht geregelt. Dabei sind (vorher: sollen) täglich alle Kasseneinnahmen und -ausgaben festzuhalten, sofern es sich beim Geschäftsbetrieb nicht um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung handelt (Ausnahmetatbestand). Damit wird dem BFH-Urteil vom 12.5.1966 (IV 472/60, BStBl 1966 III S. 371) Rechnung getragen und die dort benannten Zumutbarkeitskriterien ins Gesetz übernommen. Allerdings stellt § 146 Abs. 1 Satz 4 AO klar, dass diese Ausnahme nicht bei der Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, sondern ausschließlich bei Verwendung einer offenen Ladenkasse zur Anwendung kommt.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Gemäß § 146a Abs. 1 Satz 2 AO sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese setzt sich aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle zum Datenexport zusammen.

Belegausgabepflicht

Der § 146a Abs. 2 AO sieht eine verpflichtende Belegausgabe ab dem 1.1.2020 in denjenigen Fällen vor, in denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfass...

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