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Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977); Zweifels- und Auslegungsfragen zum Ersten bis Fünften, Achten und Zehnten Teil des UmwStG 1977

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BMF, Schreiben v. 15.4.1986, IV B 7 - S 1978 - 3/86, BStBl I 1986, 164

Bezug: KSt/GewSt I/86 (TOP I/6)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den zum UmwStG 1977 (Ersten bis Fünften, Achten und Zehnten Teil) aufgetretenen Zweifels- und Auslegungsfragen folgendes:

 

I. Allgemeine Vorschriften

1

Zu § 1. Anwendungsbereich der Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils

(1) Die Vorschriften der §§ 2 bis 19 UmwStG sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder eines unbeschränkt steuerpflichtigen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergeht. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle des Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge:

  1. Verschmelzung

    AG auf AG (§§ 339 bis 353 AktG)
    AG auf KGaA (§ 354 AktG)
    AG auf GmbH (§ 33 KapErhG)
    KGaA auf AG (§ 354 AktG)
    KGaA auf KGaA (§ 354 AktG)
    KGaA auf GmbH (§ 34 KapErhG)
    GmbH auf AG (§ 355 AktG)
    GmbH auf KGaA (§ 356 AktG)
    GmbH auf GmbH (§§ 19 bis 32 KapErhG)
           
    bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit auf AG (§ 357 AktG)
           
    bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit auf KGaA (§ 358 AktG)
           
    bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit auf GmbH (§ 35 KapErhG)
           
    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 44 a VAG)
           
    kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 53 a Nr. 1 VAG i.V.m. § 44 a VAG)
           
    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 93 a ff. GenG)

    Die Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens auf eine AG oder eine KGaA kann auch unter gleichzeitiger Aufnahme einer oder mehrerer AG, KGaA, GmbH und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Verschmelzung durch Bildung einer neuen AG oder einer neuen KGaA (§ 358 a AktG).

  2. Übertragende Umwandlung

    1. aa) Verschmelzende Umwandlung

      AG auf OHG (§§ 3 bis 14 UmwG)
      AG auf KG (§ 20 i.V.m. §§ 3 bis 14 UmwG)
      AG auf Gesellschafter (§ 15 UmwG)
      KGaA auf OHG (§ 23 i.V.m. §§ 3 bis 14 UmwG)
      KGaA auf KG (§ 23 i.V.m. § 20 UmwG)
      KGaA auf Gesellschafter (§ 23 i.V.m. § 15 UmwG)
      GmbH auf OHG (§ 24 i.V.m. §§ 3 bis 14 UmwG)
      GmbH auf KG (§ 24 i.V.m. § 20 UmwG)
      GmbH auf Gesellschafter (§ 24 i.V.m. § 15 UmwG)
      bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf OHG (§ 25 i.V.m. §§ 3 bis 14 UmwG)
      bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf KG (§ 25 i.V.m. § 20 UmwG)
      bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf Gewerken (§ 25 i.V.m. § 15 UmwG)

      Die verschmelzende Umwandlung ist nicht zulässig, soweit eine Verschmelzung (vgl. Buchstabe a) möglich ist. Eine verschmelzende Umwandlung in eine Personengesellschaft kommt nicht in Betracht, wenn an der übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Zur verschmelzenden Umwandlung auf einen Gesellschafter oder Gewerken, der eine juristische Person ist, wird auf § 1 Abs. 2 Satz 2 UmwG, zur Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf einen Gewerken, auf § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwG hingewiesen.

    2. bb) Errichtende Umwandlung

      AG in OHG (§§ 16 bis 19 UmwG)
      AG in KG (§ 20 i.V.m. §§ 16 bis 19 UmwG)
      AG in GbR (§§ 21 u. 22 UmwG)
      KGaA in OHG (§ 23 i.V.m. §§ 16 bis 19 UmwG)
      KGaA in KG (§ 23 i.V.m. § 20 UmwG)
      KGaA in GbR (§ 23 i.V.m. §§ 21 u. 22 UmwG)
      GmbH in OHG (§ 24 i.V.m. §§ 16 bis 19 UmwG)
      GmbH in KG (§ 24 i.V.m. § 20 UmwG)
      GmbH in GbR (§ 24 i.V.m. §§ 21 u. 22 UmwG)
      bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit in OHG (§ 25 i.V.m. §§ 16 bis 19 UmwG)
      bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit in KG (§ 25 i.V.m. § 20 UmwG)
      bergrechtl. Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit in GbR (§ 25 i.V.m. §§ 21 u. 22 UmwG)
  3. Sonstige Vermögensübertragung

    AG auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmung (§ 359 AktG)
    KGaA auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmung (§ 359 AktG)
    AG auf Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 360 AktG)
    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf AG (§ 44 b oder § 53 a VAG)
    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmung (§ 44 c oder § 53 a VAG)

2

(2) Bei der Frage, ob eine solche Vermögensübertragung vorliegt, soll das Finanzamt von der registerrechtlichen Entscheidung ausgehen, sofern nicht besondere Umstände Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vermögensübertragung entstehen lassen.

Zu § 2. Steuerliche Rückwirkung

1. Steuerlicher Übertragungsstichtag

3

(1) Bei einer Umwandlung nach den Vorschriften des Ersten Abs...

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