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Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen

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BMF, Schreiben v. 15.6.2000, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 2000, 1118

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

I. Abzugsverbot für bestimmte Beiträge an Lebensversicherungen als Sonderausgaben § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG)

1

Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl 1992 I S. 146) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis dd EStG von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht worden, dass die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, sind grundsätzlich der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und die Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG zu versagen und ggf. eine Nachversteuerung § 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG) durchzuführen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die nur für den Todesfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, fallen nicht unter die Einschränkungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG.

2

Policendarlehen sind Darlehen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 29.4.1966, VI 252/74 (BStBl 1966 III S. 421) und vom 19.12.1973, VI R 339/70 (BStBl 1974 II S. 237).

3

Die Ansprüche aus Versicherungsverträgen umfassen nicht nur die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme, sondern alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen an das Versicherungsunternehmen (Versicherungsleistung).

4

Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen während deren Dauer im Er...

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