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Familienleistungsausgleich

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BMF, Schreiben v. 9.3.1998, IV B 5 - S 2280 - 45/98, BStBl I 1998, 347

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Familienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:

 

Allgemeines

 

Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs

1

Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der frühere Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwickelt worden. Ziel waren Verbesserungen durch Anhebung des Kinderfreibetrags auf die volle Höhe des Existenzminimums eines Kindes, eine deutliche Verstärkung der Förderung von Familien mit niedrigeren Einkommen und mehreren Kindern durch Kindergeld sowie eine Vereinheitlichung der früheren einkommensteuer- und kindergeldrechtlichen Regelungen. Mit dieser Weiterentwicklung war ein grundlegender Systemwechsel verbunden. Die vor 1996 mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, nach der ein höherer Kinderfreibetrag oder höheres Kindergeld nur alternativ in Betracht kommen. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen, ob das monatlich gezahlte Kindergeld oder die das Kindergeld ausschließende andere Leistung für Kinder die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, erreicht.

 

Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs

2

Der Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab 1996 auf 6.264 DM (522 DM mtl.) und ab 1997 weiter auf 6.912 DM (576 DM mtl.) angehoben worden. Damit wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei zu lassen (Beschlüsse vom 29.5.1990, 1 BvL 26/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl 1990 II S. 653 und vom 12.6.1990, 1 BvL 72/86, BS...

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Einkommensteuergesetz / § 31 Familienleistungsausgleich

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder ...

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