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Euro-Einführungsschreiben: Nachträgliche Konvertierung des Rechnungswesens

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BMF, Schreiben v. 15.4.1999, IV A 3 - S 1904 - 34/99 (BStBl. I S. 437)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Frage der nachträglichen Konvertierung des Rechnungswesens in Euro gilt folgendes:

Das in Tz. 2.3.1 des Euro-Einführungsschreibens vom 15.12.1998 (BStBl 1998 I S. 1625) enthaltene grundsätzliche Verbot einer Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres stellt nicht auf das tatsächliche Buchungsgeschehen, sondern auf den Buchungszeitraum ab. Die Umstellungsbuchungen müssen somit nicht taggenau am ersten Tag des Wirtschaftsjahres erfolgen, sondern können auch später vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß grundsätzlich die zunächst noch in DM vorgenommenen Buchungen auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in Euro rückkonvertiert werden. Die in Tz. 2.3.1 des Euro-Einführungsschreibens bei abweichenden Wirtschaftsjahren zugelassenen Ausnahmen zum 1.1.1999 bzw. 1.1.2002 bleiben hiervon unberührt. In diesen Ausnahmefällen ist somit eine Rückkonvertierung nicht erforderlich.

Eine nachträgliche Konvertierung muß sich nicht auf alle noch in DM erfolgten Einzelbuchungen erstrecken. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit genügt es, wenn alle Konten wenigstens zu jedem von der Rückkonvertierung betroffenen Quartalsende abgeschlossen und lediglich die Kontensalden in Euro umgerechnet werden. Die Möglichkeit, jede Einzelbuchung rückzukonvertieren, bleibt unberührt.

Da sich die Anwendung des Euro-Einführungsschreibens nur auf die Übergangszeit erstreckt (Tz. 1 des Euro-Einführungsschreibens), ist das Rechnungswesen für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2002 stets und insgesamt in Euro zu führen. Für eine Rückkonvertierung des Buchungsstoffes bedeutet dies, daß auch sämtliche Einz...

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