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Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 2 EStG; Billigkeitsregelung

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BMF, Schreiben v. 8.10.1996, IV B 4 - S 2102 - 59/96, BStBl I 1996, 1191

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen - sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland der Einkommensteuer unterliegen -, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bedienstete der öffentlichen Hand sowie ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 EStG behandelt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind. Dies bedeutet u. a., daß die Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren (Lohnsteuerklasse III) berechnet werden kann.

Wird ein Bediensteter in das Inland versetzt und begründet er im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 EStG nicht mehr anzuwenden. Der Bedienstete ist vielmehr gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Verbleibt der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des Bediensteten im Ausland, wird dieser mit der Versetzung des Bediensteten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Umzug...

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