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Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen eines Unternehmens an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger ab dem Veranlagungszeitraum 1986

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BMF, Schreiben v. 10.03.1992, IV B 2 - S 2241 - 12/92, BStBl 1992 I S. 190

Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen eines Unternehmens an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger ab dem Veranlagungszeitraum 1986

Durch Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe a des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I S. 2436; BStBl 1985 I S. 735) ist § 15 Abs. 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt worden. Danach ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG auch auf Vergütungen anzuwenden, die als nachträgliche Einkünfte § 24 Nr. 2 EStG bezogen werden. Vergütungen der Gesellschaft für die in § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG bezeichneten Leistungen der Gesellschafter dürfen danach den Gewinn der Gesellschaft auch dann nicht mindern, wenn sie an einen ausgeschiedenen Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger gezahlt werden. Die Vorschrift ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986). Hat eine Personengesellschaft für Versorgungsleistungen an ehemalige Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger, die als nachträgliche Einkünfte 1. S. des § 24 Nr. 2 EStG bezogen werden, in der Steuerbilanz der Personengesellschaft eine Rückstellung gebildet, so ist nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt zu verfahren:

  1. Die Rückstellung ist zum Schluß eines Wirtschaftsjahres gebildet worden, das vor dem 1.1.1986 geendet hat, und betrifft Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.1985 fällig werden:

    1. Bei einer Rückstellung für Versorgungsleistungen an einen ehemaligen Gesellschafter einer Personengesellschaft oder dessen Rechtsnachfolger, die zum Schluß eines Wirtschaftsjahres gebildet worden ist, das vor dem 1.1.1986 geendet hat, darf nach dem Urtei...

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