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Erster Stellvertreter des Bürgermeisters, ehrenamtlicher Bürgermeister, Ortsvorsteher, Entschädigung

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FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 12.10.2009, 3 - S 233.7/5

Bezug: Erlasse vom 15.1. und 15.5.1979, vom 1.4. und 20.11.1981, S 2337 A – 2/76 und vom 5.12.1985, S 2337 A – 18/80

 

1. Gemeinderäte, die zum 1. Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind

In Gemeinden, in denen als Vertreter des Bürgermeisters kein Beigeordneter (§ 49 Gemeindeordnung – GemO) bestellt ist, wird der Bürgermeister im Verhinderungsfalle durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten (§ 48 Abs. 1 GemO).

In diesen Fällen sind die für die Tätigkeit als Gemeinderat und als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters gezahlten Aufwandsentschädigungen insoweit steuerfrei, als sie das Doppelte des für die Tätigkeit als Gemeinderat entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrags nach Teil B Abschn. I Nr. 1 des Erlasses vom 19.8.2009, 3 – S 233.7/3 nicht übersteigen. Dies gilt allerdings nicht für die 1. Stellvertreter des Bürgermeisters, die zugleich Fraktionsvorsitzende sind. In diesen Fällen ist bereits nach Teil B Abschn. I Nr. 3 des Erlasses vom 19.8.2009, 3 – S 233.7/3 eine Verdoppelung der Höchstbeträge für Gemeinderäte vorgesehen. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde ausgeübt wird. Maßgebend ist, dass die Tätigkeit vom Grundsatz her mit der des Bürgermeisters vergleichbar ist. Der die steuerfreien Höchstbeträge übersteigende Teil der Aufwandsentschädigungen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuer kann, soweit die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung (z.B. § 40a EStG) erfüllt sind, pauschaliert werden. Die Behandlung der den ehrenamtlichen Mitgl...

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