BMF, Schreiben v. 11.12.2001, IV C 5 - S 2351 - 300/01, BStBl I 2001, 994
Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2001 (BGBl 2000 I S. 1918, BStBl 2000 I S. 36) werden ab 1.1.2001 die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen berücksichtigt. Dazu wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
1. Allgemeines
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken.
2. Höhe der Entfernungspauschale
Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale für jeden der ersten 10 Kilometer jeweils 0,70 DM (ab 2002: 0,36 Euro) und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM (ab 2002: 0,40 Euro). Die Entfernungspauschale gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechne...