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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19.5.2022 (BStBl I S. 742)

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BMF, Schreiben vom 11.7.2023, IV C 1 - S 2252/19/10003 :013 (DOK 2023/0642437), BStBl I 2023, 1471

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 742) wie folgt ergänzt:

  Folgende Randnummer 83a wird neu eingefügt:
   
  „Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs
   
83a Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut u. a. zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen.”
   
  Randnummer 100a wird wie folgt gefasst:
   
  „Barausgleich beim Anteilstausch
   
100a Wird anlässlich eines Anteilstausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Anteile ein Barausgleich gezahlt, ist dieser nicht gemäß § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist bereits steuerentstrickt waren (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 – VIII R 10/13, BStBl II 2017 S. 262). § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG findet auch dann keine Anwendung, wenn die Anteile von einem nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden.
   
  Werden bei einem Anteilstausch Barzahlungen geleistet, die 10 % des Börsenkurses der gewährten Anteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen, so findet § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG keine Anwendung. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 EStG zu besteuern (BFH-Urteil vom 14. Februar 2022, VIII R 44/18, BStBl 2022 II S. 636). Ist ein Börsenkurs für die gewährten Anteile nicht zeitnah ermittelbar, wird nicht beanstandet, wenn stattdessen auf den Börsenkurs der hingegebenen Anteile abgestellt wird. Zudem wird nicht beanstandet, wenn die sich durch das o. g. BFH-Urteil ergebenden Änderungen für das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren erst ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden.”
   
  Randnummer 111 wird wie folgt gefasst:
   
  „Bezug von Bonusanteilen
   
111 Werden Anteile im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG von einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an die Anteilseigner ausgegeben ohne dass diese eine Gegenleistung zu erbringen haben und liegen die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht vor, sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG der Ertrag und die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 EUR anzusetzen. § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG findet keine Anwendung, wenn
   
 
  • dem Anteilseigner nach ausländischem Recht (z. B. Frankreich, Niederlande oder Spanien) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht
  • dem Anteilseigner mit ausländischer Quellensteuer belastete Anteile eingebucht wurden
  • es sich um Doppelmaßnahmen handelt (Ausschüttung und Reinvestition in neue Aktien)
  • neben der Einbuchung von Aktien auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden (sog. gemischte Maßnahmen)
  • Nachbesserungsrechte, die zu einem Bezug neuer Aktien führen können, gewährt werden.
  Maßnahmen, bei denen der Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG nicht gegeben ist und die auch die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht erfüllen, sind im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren stets als steuerpflichtige Maßnahmen zu behandeln. Sollten in diesem Zusammenhang Anteile eingebucht werden, für die im Kalenderjahr der Kapitalmaßnahme kein Kurswert ermittelt werden kann, so wird es nicht beanstandet, wenn der Kapitalertrag und die Anschaffungskosten für diese Anteile mit 0 EUR angesetzt werden.”
   
  Randnummer 118 wird wie folgt gefasst:
   
  „6. Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG)
   
  Verlustverrechnung
   
118 Der Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, vgl. Rn. 229a, 233.
   
  Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden, soweit die Verluste nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.
   
  Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 E...

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