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Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und VerpachtungÜberholt durch BMF, Schreiben v. 24.7.1998

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BMF, Schreiben v. 15.11.1984, IV B 1 – S 2253 – 139/84, BStBl I 1984 S. 561

Bezug: Sitzung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder am 2. bis 4. Oktober 1984 (ESt VII/83)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die folgenden Grundsätze:

 

I. Allgemeines

 

1. Zurechnung von Einkünften

1

Die einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften erfordert, daß der Steuerpflichtige, bei dem sie erfaßt werden sollen, in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einkunftart nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 13 bis 24 EStG erfüllt (BFH-Urteile vom 22. Juni 1977 – BStBl II S. 836 und vom 13. Mai 1980 – BStBl 1981 II S. 295 ff., vgl. BFH-Gutachten vom 18. Februar 1959 – BStBl III S. 263). Der Steuerpflichtige muß also die ihm zuzurechnenden Einkünfte erwirtschaften (BFH-Urteil vom 5. Juli 1978 – BStBl 1979 II S. 40), indem er selbst oder durch eine Hilfsperson wirtschaftliche Chancen nutzt, Leistungen erbringt, ändert oder verweigert, wobei ihn Erfolg oder Mißerfolg dieses Handelns treffen (= Bewirtschaftungs- und Dispositionsbefugnis im eigenen Namen und auf eigenes Risiko). So erzielt Einkünfte i. S. des § 21 EStG derjenige, der mit den Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte i. S. des § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überläßt (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1983 – BStBl II S. 502). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 Abs. 2 EStG kann auch derjenige erzielen, dem eine Wohnung ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wird, wenn er die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtspos...

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