Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Einkommensteuer: Erträge aus im Privatvermögen gehaltenen in- und ausländischen Investmentfonds

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.9.1998, S 2252 A - 3 - St II 32

 

1. Allgemeines

Die steuerliche Behandlung von Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften regelt das KAGG. Das KAGG vom 14.1.1970 (BGBl 1970 I S. 127) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2726) wurde zuletzt umfassend geändert und erweitert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (3. FMFG) vom 24.3.1998, BStBl 1998 I S. 369.

Nach § 1 Abs. 1 KAGG sind Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen – gesondert vom eigenen Vermögen – als sogenannte Sondervermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. Als zulässige Anlagegegenstände nennt das Gesetz i.d.F. des 3. FMFG neben den bereits bisher möglichen Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, und Grundstücks-Sondervermögen nunmehr Investmentfondsanteil-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen.

Die steuerrechtlichen Vorschriften des KAGG finden sich im 9. Abschn. des Gesetzes §§ 37 n bis 50 d KAGG) und gliedern sich in Vorschriften für Erträge aus Geldmarkt-Sondervermögen §§ 37 n und o KAGG), Wertpapier-Sondervermögen §§ 38 bis 43 KAGG), Beteiligungs-Sondervermögen §§ 43 a und b KAGG), Investmentfondsanteil-Sondervermögen §§ 43 c und d KAGG), Grundstücks-Sondervermögen §§ 44 bis 50 KAGG), Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen §§ 50 a und b KAGG) sowie Altersvorsorge-Sondervermögen, §§ 50 c und d KAGG. Dabei sind die Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Wertpapier-Sondervermögen auch auf die steuerliche Behandlung der Erträge aus den übrigen Fondstypen anzuwenden, soweit diese Anlagegegenstände nicht Sonderregelungen erfordern. Für Erträge aus ausländischen Investmentanteilen sind die §§ 17 ff. des AuslInvestmG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2820) maßgebend. Die Vorschriften des KAGG sind insoweit nicht anwendbar.

 

2. Grundprinzip der Fondsbesteuerung

Die steuerliche Behandlung der Erträge aus in- und ausländischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der Transparenz. Danach hat der Anteilscheininhaber die Erträge aus Investmentanteilen grundsätzlich so zu versteuern, als ob er sie unmittelbar bezogen hätte. Durch die Zwischenschaltung des Investmentfonds soll keine höhere steuerliche Belastung, im Prinzip aber auch keine niedrigere Belastung eintreten. Der Transparenzgedanke gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit, als er vom Gesetzgeber im KAGG bzw. im AuslInvestmG kodifiziert ist. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, daß es nicht zulässig ist, die gesetzlichen Regelungen im Auslegungsweg im Sinne einer völligen Durchsetzung des Transparenzprinzips über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu ergänzen, vgl. BFH-Urteil vom 7.4.1992, VIII R 79/88, BStBl 1992 II S. 786 m.w.N.

 

3. Besteuerung der Erträge aus inländischen Investmentanteilen

 

3.1 Steuerpflichtige Erträge

Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an offenen Investmentfonds sowie die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge des Fonds (sog. ausschüttungsgleiche oder thesaurierte Erträge) – bestehend aus Dividenden, Zinsen, anderen Einnahmen im Sinne des § 20 EStG und/oder Mieteinnahmen – gehören bei dem Anteilscheininhaber gemäß §§ 37 n, 39 Abs. 1 Satz 1, 43 a Satz 1, 43 c, 45 Abs. 1 Satz 1, 50 a, 50 c KAGG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu versteuern hat der Anteilscheininhaber nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch den mit ausgeschütteten oder thesaurierten Erträgen verbundenen Körperschaftsteuer-Anrechnungsbetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 KAGG. Ausgleichsbeträge gehören ebenfalls zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen des Anteilscheininhabers im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ein Steuerpflichtiger, der im Laufe eines Geschäftsjahres Anteilscheine erwirbt, hat die bis zum Ankauf entstandenen Fondserträge des laufenden Geschäftsjahres regelmäßig als Ausgleichsbeträge (Ertragsausgleich) im Tagespreis der Anteilscheine mitzubezahlen. Die Ausgleichsbeträge werden in der Regel nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie können nicht – wie Stückzinsen – von den steuerpflichtigen Erträgen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Die ausgeschütteten und thesaurierten Erträge unterliegen in voller Höhe der Besteuerung, also auch insoweit, als Ausgleichsbeträge darin enthalten sind § 39 Abs. 1 KAGG). Lediglich der in den Ausgleichsbeträgen enthaltene Zwischengewinn kann steuermindernd abgezogen werden.

Seit dem Veranlagungszeitraum 1994 § 43 Abs. 9 Satz 2 ff. KAGG) gehört auch der Zwischengewinn zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 39 Abs. 1 a Satz 1 K...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Erträge aus Investmentfondsanteilen im Privatvermögen
Erträge aus Investmentfondsanteilen im Privatvermögen

  OFD Kiel, Verfügung v. 29.4.1999, S 2252 A - St 111  1. Allgemeines  1.1. Erträge aus Anteilen an inländischer Investmentfonds Die steuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften regelt ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren