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Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

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BMF, Schreiben v. 26.11.2004, IV B 2 - S 2178 - 2/04, BStBl I 2004, 1190

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.3.2000, IV C 2 – S 2178 – 4/00, BStBl 2000 I S. 462

Bei der Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang ist die Frage aufgeworfen worden, unter welchen Voraussetzungen eine verdeckte Einlage im Sinne der Ausführungen zu Ziffer II. 1b) des BMF-Schreibens vom 29.3.2000, IV C 2 – S 2178 – 4/00 (BStBl 2000 I S. 462) vorliegt, weil dem Einbringenden keine Gesellschaftsrechte gewährt werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

 

1. Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Erhöht sich durch die Übertragung eines Wirtschaftsguts der Kapitalanteil des Einbringenden, liegt insoweit eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vor.

Für die Frage, ob als Gegenleistung für die Übertragung Gesellschaftsrechte gewährt werden, ist grundsätzlich das Kapitalkonto der Handelsbilanz (z.B. bei einer OHG nach § 120 Abs. 2 HGB) maßgebend, wonach sich die Gesellschaftsrechte – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach dem handelsrechtlichen Kapitalanteil des Gesellschafters richten. Dieser Kapitalanteil ist nach dem Regelstatut des HGB z.B. für die Verteilung des Jahresgewinns, für Entnahmerechte und für die Auseinandersetzungsansprüche von Bedeutung (bei einer OHG betrifft dies § 121 HGB, § 122 HGB und § 155 HGB).

Werden die handelsrechtlichen Vorschriften abbedungen und nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen mehrere (Unter-)Konten geführt, gilt für die steuerliche Beurteilung Folgendes:

a) Kapitalkonto I

Erfolgt als Gegenleistung für die Übertragung die Buchung auf dem Kapita...

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