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E-Bilanz, Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften gem. § 5 b EStG

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BMF, Schreiben v. 24.11.2017, IV C 6 - S 2133-b/17/10004, BStBl I 2017, 1543

Zu der Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gemäß § 5b Absatz 1 EStG zu übermitteln ist, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Folgenden Stellung.

 

I. Übermittlungspflicht nach § 5b EStG

Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen dem Umfang der begründeten atypisch stillen Beteiligung entsprechend ertragsteuerlich vollumfänglich oder teilweise der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteile vom 26.11.1996 – VIII R 42/94 –, BStBl 1998 II S. 328, vom 25.6.2014 – I R 24/13 –, BStBl 2015 II S. 141, vom 18.6.2015 – IV R 5/12 –, BStBl 2015 II S. 935 und vom 8.12.2016 – IV R 8/14 –, BStBl 2017 II S. 538). Gemäß § 5b Absatz 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend: E-Bilanz) des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes wie folgt zu übermitteln:

Atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen

In dem Fall einer atypisch stillen Beteiligung an dem gesamten Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ist eine E-Bilanz für den Betrieb nur zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln.

Die gemäß § 5b Absatz 1 EStG bestehende Verpflichtung zur Übermittlung einer E-Bilanz zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes für einen Gewerbebetrieb, den der Inhaber des Handelsgewerbes ertragsteuerlich...

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