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Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden

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LSF Sachsen v. 3.9.2013, 2223 - 226/11-211

In der Anlage gebe ich den überarbeiteten Fragen-Antwort-Katalog bekannt.

 

Anlage

Häufig auftretende Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen in Bezug auf das Hochwasser Anfang Juni 2013

Allgemeines

1. Gibt es Verwaltungsanweisungen zum Hochwasser Anfang Juni 2013?

Mit Erlass vom 4.6.2013 hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden getroffen. Der Erlass ist im Internet unter www.smf.sachsen.de abrufbar.

Ferner hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 21.6.2013 weitere steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Hochwasseropfer zusammengefasst. Das Schreiben ist ebenfalls im Internet unter www.smf.sachsen.de abrufbar und im Bundessteuerblatt 2013 I S. 769 veröffentlicht.

2. Die Buchführungsunterlagen des Mandanten wurden überschwemmt und teilweise vernichtet. Welche Anforderungen sind an die Nachweise zu stellen? Ist eine Aufbewahrung trotzdem erforderlich?

Sind durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so dürfen hieraus keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden (Tz. A.3 des Erlasses vom 4.6.2013). Der Untergang der Unterlagen ist durch geeignete Mittel (Dokumente, Fotos, Zeugen, Versicherung an Eides Statt) glaubhaft zu machen. Ausreichend ist im Regelfall die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters, dass die Unterlagen durch das Hochwasser vernichtet wurden. Für Unterlagen, die weiterhin verwendbar sind und nicht wegen Verschmutzung entsorgt werden müssen, gelten die gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfristen.

Es werden auch keine nachteiligen Folgerungen gezogen, wenn die Lesbarkeit von Unterlagen (stark) beeinträchtigt wurde.

3. Kann ein Unternehmen eine Rücklage zur Ersatzbeschaffung für zerstörte Maschinen bereits zum 31.12.2012 bilden?

Zur Vermeidung unbilliger Härten lässt die Finanzverwaltung Sonderabschreibungen von den Anschaffungskosten beweglicher Anlagegüter zu, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Wirtschaftsgüter angeschafft werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen – z.B. bei außergewöhnlich hohen Anzahlungen – kann im Vorgriff auf die Sonderabschreibungen in Wirtschaftsjahren vor der Ersatzbeschaffung, eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden (Tz. A.4.1.2 des Erlasses des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vom 4.6.2013).

Die Bildung einer solchen Rücklage setzt Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung/Ersatzherstellung für durch das Hochwasser zerstörte oder verloren gegangene Wirtschaftsgüter voraus. Demnach können entsprechende Rücklagen frühestens zu dem Zeitpunkt gebildet werden, in dem das zu ersetzende Wirtschaftsgut zerstört wurde und Anzahlungen auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten entstanden sind. Eine Rücklagenbildung zum 31.12.2012 kommt daher noch nicht in Betracht.

Spenden

1. Sind Unterstützungsleistungen von Verwandten/Bekannten an vom Hochwasser betroffene Personen als Spenden abzugsfähig?

Voraussetzung für den Spendenabzug ist stets, dass der Zuwendungsempfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG ist. Es muss sich also um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder um eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft handeln. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen hiervon – auch in Katastrophenfällen – keine Ausnahme zu. Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind steuerlich nicht abziehbar (vgl. R 10b.1 Abs. 1 Satz 2 EStR). Sind Zuwendungen an eine begünstigte Körperschaft nur mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag versehen, ist dies für den Spendenabzug dagegen unschädlich.

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung eines Angehörigen können ggf. als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; hier gelten die gleichen Grundsätze wie für entsprechende Ersatzaufwendungen des Geschädigten (vgl. dazu das Stichwort „Außergewöhnliche Belastungen”).

2. Wie muss der Nachweis der Spende beim Finanzamt erfolgen?

Grundsätzlich ist die Zuwendung durch eine vom Empfänger (siehe Frage 1) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Das BMF sowie das Sächsische Staatsministerium der Finanzen haben jedoch einen vereinfachten Spendennachweis zugelassen. Danach reicht als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug) aus, wenn die Zuwendungen bis zum 31.5.2014 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen) geleistet werden; Zuwend...

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