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Doppelbesteuerungsabkommen, andere Abkommen im Steuerbereich, Abkommensverhandlungen, Stand 1. Januar 2018

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BMF, Schreiben v. 17.1.2018, IV B 2 - S 1301/07/10017-09, BStBl I 2018, 239

1 Anlage

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26.3.1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl 1992 II S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl 1997 II S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl 2011 II S. 748) und
  • Montenegro (BGBl 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 wurden geschlossen mit der Republik Moldau (BGBl 1996 II S. 768).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19.12.1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1.7.1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28.3.2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20.12.1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2.10.2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28.12.2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7.11.2012 in Kraft getreten (BGBl 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1.1.2013 anzuwenden.

 

Anlage

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich
1.1.2018
 
I. Geltende Abkommen
             
    Abkommen Fundstelle Inkrafttreten Anwendung  
        BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I grundsätzlich ab  
    mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.    
    1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen  
    Ägypten 8.12.1987 1990 278 1990 280 1991 1.042 1992 7 1.1.1992  
    Albanien 6.4.2010 2011 1.186 2012 292 2012 145 2012 305 1.1.2012  
    Algerien 12.11.2007 2008 1.188 2009 382 2009 136 2009 396 1.1.2009  
    Argentinien 13.7.1978/ 1979 585 1979 326 1979 1.332 1980 51 1.1.1976  
      16.9.1996 1998 18 1998 187 2001 694 2001 540 1.1.1996  
    Armenien 24.11.1981 1983 2 1983 90 1983 427 1983 352 1.1.1980  
    (DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl 1993 II S. 169)                    
      29.6.2016 2017 1.077 2018 222 2017 1560 2018 238 1.1.2018  
    Aserbaidschan 25.8.2004 2005 1.146 2006 291 2006 120 2006 304:1 1.1.2006  
    Australien 24.11.1972 1974 337 1974 423 1975 216 1975 386 1.1.1971  
      12.11.2015 2016 1.114 2017 121 2017 48 2017 139 1.1.2017  
    Bangladesch1 29.5.1990 1991 1.410 1992 34 1993 847 1993 466 1.1.1990  
    Belarus (Weißrussland) 30.9.2005 2006 1.042 2007 276 2007 287 2007 290 1.1.2007  
    Belgien 11.4.1967/ 1969 17 1969 38 1969 1.465 1969 468 1.1.1966  
      5.11.2002 2003 1.615 2005 346 2003 1.744 2005 348 1.1.2004  
    Bolivien 30.9.1992 1994 1.086 1994 575 1995 907 1995 758 1.1.1991  
    Bosnien und Herzegowina 26.3.1987 1988 744 1988 372 1988 1.179 1989 35 1.1.1989  
    (DBA mit SFR Jugoslawien gilt fort, BGBl 1992 II S. 1.196)                    
    Bulgarien 25.1.2010 2010 1.286 2011 543 2011 584 2011 558 1.1.2011  
    China 10.6.1985 1986 446 1986 329 1986 731 1986 339 1.1.1985  
    (ohne Hongkong und Macau) 28.3.2014 2015 1.647 2016 1.130 2016 1.005 2016 1.144 1.1.2017  
    Costa Rica 13.2.2014 2014 917 2016 1.169 2016 1.159

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