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Dienstvorschrift Energiesteuer - zu den §§ 9a bis 14 EnergieStG und den §§ 26 bis 37a EnergieStV (Steueraussetzung; Ergänzende Regelungen für Energieerzeugnisse)

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BMF, Erlass v. 29.1.2014, Dok-Nr. 2014/0016207, III B 6 - V 8215/07/10005 :002

Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift für das Verfahren der Steueraussetzung – Allgemeiner Teil – ist unter der Kennung V 9953-1 in der E-VSF eingestellt.

 

1. Allgemeines

(1) Dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen die in § 4 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse. Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 können nur als lose Ware unter Steueraussetzung befördert werden. Beförderung als lose Ware ist die Beförderung unverpackter Energieerzeugnisse in einem Behältnis, das entweder Bestandteil des Beförderungsmittels (Tankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiff usw.) oder ein ISO-Tankcontainer ist. Darüber hinaus umfasst der Begriff "lose Ware" auch unverpackte Energieerzeugnisse in anderen Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 210 Litern Inhalt.

(1a) Werden Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an Flugfeldtankwagen, die keine Zulassung zum Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung haben sowie nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden dürfen (Erlass vom 12.04.2010 – III B 6 – V 8215/07/10002) und denen daher eine Erlaubnis als Steuerlager bzw. als Lagerstätte eines Steuerlagers erteilt wurde, abgegeben, gelten sie nicht als unter Steueraussetzung befördert. Eine Erfassung dieser Vorgänge im IT-Verfahren EMCS ist somit nicht zulässig.

(2) Verfahrensanweisung EMCS im Sinn dieser Vorschrift ist die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS für Benutzer.

 

2. Erfassung der Zu- oder Abgänge

(3) In den Aufzeichnungen nach § 26 Absatz 4 und 8, § 27 Absatz 5, § 33 Absatz 3 und 4 sowie § 15 und § 19 EnergieStV sind die Zu- oder Abgänge in den zutreffenden Maßeinheiten (z.B. Liter oder Kilogramm) mit dem steuerlich maßgebenden Volumen bei...

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