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Dienstleistungskommission, Anwendung des § 25 UStG beim Auftreten des Reiseunternehmers im eigenen Namen für fremde Rechnung

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BMF, Schreiben v. 3.4.2012, IV D 2 - S 7100/07/10027, BStBl I 2012, 486

Bezug: BFH-Urteil vom 7.10.1999, V R 79, 80/98, BStBl 2004 II S. 308;
BFH-Urteil vom 2.3.2006, V R 25/03, BStBl 2006 II S. 788

Ein Unternehmer (Reiseunternehmer) erbringt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG Reiseleistungen, wenn diese nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Reiseunternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Reiseunternehmer die Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt (§ 3 Abs. 11 UStG). Diese Auffassung entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.2006, V R 25/03, BStBl 2006 II S. 788). Die Tatsache, dass Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert werden, steht ihrer Einordnung als Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht entgegen, soweit sie dem Reisenden unmittelbar zugute kommen. Für die Beurteilung, ob eine Leistung dem Reisenden unmittelbar zugute kommt, sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen auszublenden, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Leistungserbringung an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 3.15 und 25.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.4.2012, IV D 3 – S 7179/07/10006 (2012/0262344), BStBl 2012 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
1. Abschnitt 3.15 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.
b)

Absatz 6 Beispiel 3 wird wie folgt gefasst:

„1Der private Endverbraucher E beauftragt das im Inland ansässige Reisebüro R mit...

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