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Definition von Anlagegold

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BMF, Schreiben vom 8.6.2023, III C 3 - S 7423/20/10001 :001 (DOK 2023/0533207), BStBl I 2023, 1069

Leitlinie der 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – Arbeitsunterlage Nr. 1011 Final

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – „Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold”

1

In der Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – „Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold” ist der Mehrwertsteuerausschuss der Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als „Anlagegold” im Sinne von Artikel 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 – III C 2 – S 7107/19/10002: 004 (2023/0487685), BStBl 2023 I Seite xxx =, geändert worden ist, werden in Abschnitt 25c.1 Abs. 2 die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts; auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, kommt es nicht an. 2Die Barren und Plättchen können zum Beispiel mit bildlichen Darstellungen geprägt sein.”

Anwendungsregelung

3

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 25c

RL 2006/112/EG Art. 344

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1069

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