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Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, elektronische Übermittlung

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BMF, Schreiben v. 19.1.2010, IV C 6 - S 2133-b/0, BStBl I 2010, 47

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1.1.2009 in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG hinsichtlich der Anwendung des § 5b EStG Folgendes:

 

I. Materiell-rechtliche Grundlagen

 

1. Gegenstand der elektronischen Übermittlung

1

Mit Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung vorgesehen und eine einheitliche Form der medienbruchfreien Übermittlung von Steuererklärungen und weiteren steuererheblichen Unterlagen geschaffen. Die in § 5b EStG beschriebenen Daten können unabhängig von der gem. § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a KStG, § 181 Abs. 2a AO oder § 3 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z.B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz). Die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.

Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze ode...

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Einkommensteuergesetz / § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
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  (1)[1] 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem ...

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