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Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

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BMF, Schreiben v. 21.3.1997, IV A 9 - S 2163 - 3/97, BStBl 1997 I S. 369

TOP 3 der Sitzung ESt II/97

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen

1

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15.12.1981 (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.

 

1. Vereinfachungsregelung

Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:

 

1.1 Ha-Richtsätze

2

Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:

Rhododendron und Azaleen 36.100 DM
sonstige Ziergehölze aller Art 26.300 DM
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden 10.900 DM
Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden, nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die im extra weiten Stand kultiviert werden 11.800 DM
Obstgehölze aller Art 14.400 DM

Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, daß selbstaufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.

 

1.2 Pflanzenwerte

3

In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:

Rhododendron und Azaleen 25.400 DM
sonstige Ziergehölze aller Art 19.800 DM
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden 4.900 DM
Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden, nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die im extra weiten Stand kultiviert werden 5.300 DM
Obstgehölze aller Art 8.300 DM.
 

1.3 Begriff der Baumschulfläche

4

Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat (vgl. Anbauverzeichnis gem. § 142 AO bzw.R 128 EStR 1996).

Dazu gehören

  1. a) am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte Flächen,
  2. b) Zwischenräume zwischen den einzelnen Pflanzenreihen und Beeten, soweit es sich nicht um Dauerwege handelt,
  3. c) Vorgewende,
  4. d) Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.

Nicht dazu gehören

  1. a) Dauerwege und Wendeplätze,
  2. b) Lager- und Einschlagplätze (vgl. Tz. 1.6),
  3. c) Brach- und Gründüngungsflächen,
  4. d) Schau- und Ausstellungsflächen (vgl. Tz. 1.6).
 

1.4 Zukauf

5

Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muß ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. Ware zur Aufschulung ist nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2, Handelsware nach Tz. 1.6 zu aktivieren.

 

1.4.1 Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils

6

Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahrs ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

 

1.4.2 Aktivierung des Zukaufs

7

Zur Abgeltung des nach den ha-Richtsätzen in Tz. 1.1 ermittelten Werts der Fläche, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 % der in Tz. 1.2 genannten Pflanzenwerte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart, zu mindern. Nur ein danach verbleibender positiver Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

 

1.4.3 Abschreibung des Zukaufs

8

Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines Wirtschaftsjahres ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden Wirtschaftsjahren (unterstellte durchschnittliche Umtriebzeit) um je 50 %, bei Forstpflanzen um 70 % im ersten und 30 % im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern.

 

1.5 Pflanzen in Töpfen und Containern

9

Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-Richtsätze um 40 % zu erhöhen.

 

1.6 Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen

10

Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sowie zum Verkauf bestimmte Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen sind einzeln zu bewerten.

 

2. Anwendung

 

2.1 Sachlicher Geltungsbereich

11

Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Richtsätzen oder einzeln zu bewerten. Werden die Richtsätze angewandt, so ist eine Bewertung mit dem Teilwert nicht möglich. Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Das gilt auch für Bestandszugänge. Auf eine andere Bewertungsmethode kann nur übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z. B. bei Strukturwandel.

 

2.2 Zeitlicher Geltungsbereich

12

Die vorstehenden Regel...

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