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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung;

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BMF, Schreiben v. 21.10.2025, IV D 4 - S 3104/00002/013/003

Das BMF-Schreiben gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 Bewertungsgesetz (BewG) für Stichtage ab 1. Januar 2026 berechnet wird.

In der Anlage gebe ich gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 22. Juli 2025 veröffentlichten Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden sind.

 

Anlage

zu § 14 Absatz 1 BewG

Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026

Die Vervielfältiger für den Kapitalwert sind nach der am 22. Juli 2025 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Vollendetes Lebensalter Männer Frauen
Durchschnittliche Lebenserwartung Vervielfältiger für Kapitalwert Durchschnittliche Lebenserwartung Vervielfältiger für Kapitalwert
0 78,47 18,402 83,19 18,465
1 77,73 18,391 82,44 18,456
2 76,75 18,375 81,45 18,443
3 75,77 18,359 80,47 18,430
4 74,78 18,341 79,47 18,417
5 73,79 18,322 78,48 18,402
6 72,79 18,303 77,49 18,387
7 71,80 18,282 76,50 18,371
8 70,81 18,260 75,50 18,354
9 69,81 18,237 74,51 18,336
10 68,82 18,213 73,51 18,317
11 67,83 18,187 72,52 18,297
12 66,83 18,160 71,52 18,276
13 65,84 18,132 70,53 18,254
14 64,84 18,101 69,53 18,230
15 63,85 18,070 68,54 18,206
16 62,86 18,037 67,55 1...

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Bewertungsgesetz / § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
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  (1) 1Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. 2Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. ...

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