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Betriebsveranstaltungen, Änderung der BFH-Rechtsprechung zur 110-Euro-Freigrenze

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OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 14.7.2014, Kurzinformation LSt Nr. 5/2014

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen für die an einer Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entsteht, mit Urteilen vom 16.5.2013 (Az.VI R 7/11 und VI R 94/10) fortentwickelt.

Zwar hat der BFH in diesen Entscheidungen seine ständige Rechtsprechung teilweise bestätigt. Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen seien erst bei Überschreitung der 110-Euro-Freigrenze als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber seinerseits aufgewandt habe und die Kosten seien grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen teilnehmenden Personen zuzurechnen.

In dem unter dem Az. VI R 94/10 geführten Revisionsverfahren hat der BFH aber abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es seien nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer „konsumieren” könnten, also vor allem Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, sog. Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Ausschmückung des Festsaals), bereicherten die Teilnehmer nicht und seien daher auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten nicht zu berücksichtigen.

In dem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 7/11 hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers ent...

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