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Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen; hier: Anwendung der 183-Tage-Klausel

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BMF, Schreiben v. 5.1.1994, IV C 5 - S 1300 - 197/93, BStBl I 1994 S. 11

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der sogenannten 183-Tage-Klausel der DBA bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgendes:

 

1. Allgemeines

1.1 Nach den DBA hat in der Regel der Staat, in dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird (= Tätigkeitsstaat), das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich hierfür ist, woher bzw. wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist.

Für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit steht jedoch dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn

  • sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde und
  • der Arbeitgeber, der die Vergütungen zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist (in manchen DBA ist Voraussetzung, daß der Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, z. B. DBA Österreich, Norwegen, Indien, vgl. dazu unter Nr. 5 Beispiel 6).

Nur wenn alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen, behält die Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für eine Tätigkeit im Ausland gezahlt werden. Ansonsten sind die Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland freizustellen und nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Dabei sind die Einkünfte für die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.

...

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