BMF, Schreiben v. 31.10.2003, IV C 5 - S 2378 - 26/03, BStBl I 2003, 559
1 Anlage
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend. Zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale ist bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte auch der amtliche Schlüssel (AGS) der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarle ausgestellt hat, zu bescheinigen. Außerdem gilt Folgendes:
1. Unter der Nr. 3 der Vordrucke ist zusätzlich zur Art und Höhe des Arbeitslohns der Großbuchstabe „S” einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.
3. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z.B. steuerpflichtige...